Alumni et Amici Casimiriani

Satzungsauszug, kompletter Text wird demnächst ins Internet gestellt

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Gymnasiums Casimirianum Coburg (Anschrift: 96450 Coburg, Gymnasiumsgasse 2).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch finanzielle Zuwendungen des Vereins an das Gymnasium Casimirianum verwirklicht, die der Ausstattung, dem Unterhalt und der Verbesserung der Lehrbedingungen oder in anderer Weise der Förderung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule dienen. Der Verein kann dazu auch rein zweckbezogene Arbeitsverträge etc. abschließen.
  3. Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
    1. die Förderung und Unterstützung des Zusammenwirkens von Eltern, Erziehungsberechtigten, Ehemaligen und Freunden mit der Schule sowie die Aufrechterhaltung und Pflege gesellschaftlicher Beziehungen zwischen Ehemaligen und Schule,
    2. Förderung von schulischen Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung der Eltern, Erziehungsberechtigten, Ehemaligen und Freunden,
    3. Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln,
    4. Hilfen für die Gestaltung und Ausstattung der Schule,
    5. Gewährung von Beihilfen für wissenschaftliche Exkursionen, Studienfahrten und anderen Schulveranstaltungen sowie deren Förderung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dür-fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft wird erworben durch entsprechende Mitteilung der erfolgten Aufnahme; mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen ver-pflichtet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
    2. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
    3. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandschaftsmitglied, die jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig ist,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch die Vorstandschaft, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  6. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Ehemalige Schüler sind auf ihren an die Vorstandschaft gerichteten Antrag hin unmittelbar nach Beendigung ihrer Schulzeit für drei Jahre von der Beitragspflicht befreit; in der beitragsfreien Zeit haben sie jedoch kein Stimmrecht.
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